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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG): § 13 Nicht zu berücksichtigende Zeiten
§ 13 Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Zeiten, die nach § 30 SHBesG nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20231011