Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 88h Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag

 

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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG): § 88h Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag

 

§ 88h Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag

(1) Der Anspruch auf Altersgeld erhöht sich um den Kindererziehungs- und den Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58. Für die Berechnung des Kindererziehungs- und des Kindererziehungsergänzungszuschlags nach Satz 1 können längstens Zeiten bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses berücksichtigt werden.

(2) Für die Vergleichsberechnung des § 88d Absatz 6 Satz 1 sowie für die Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften gelten der Kindererziehungs- und der Kindererziehungsergänzungszuschlag als Teil des Altersgeldes.


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Red 20231011

 

 

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