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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG): § 88i Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
§ 88i Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
Neben dem Altersgeld wird der Pflege- und der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 gezahlt. § 60 findet entsprechende Anwendung. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20231011