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>>>zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetz von Schleswig-Holstein (SHBeamtVG)
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG): § 89 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Abschnitt XIII
Schlussvorschriften
§ 89 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Versorgungsrecht zuständige oberste Landesbehörde.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20231011