Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 88b Verzicht auf den Anspruch auf Altersgeld

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetz von Schleswig-Holstein (SHBeamtVG)

 

Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG): § 88b Verzicht auf den Anspruch auf Altersgeld

 

§ 88b Verzicht auf den Anspruch auf Altersgeld

Auf den Anspruch auf Altersgeld kann innerhalb eines Monats nach Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Erklärung in Textform gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht ist möglich, wenn die zu entlassende Person anstelle des Altersgeldes die Nachversicherung wählt. Der Verzicht ist nicht widerruflich. Ist die Nachversicherung durchgeführt, entfällt der Anspruch auf Altersgeld.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare für Mitglieder in Personalvertretungen zur Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamte und den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20231011

 

 

mehr zu: Schleswig-Holstein
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum