Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 88 Übergangsregelung zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

 

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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG): § 88 Übergangsregelung zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

 

§ 88 Übergangsregelung zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2009 nach § 36 Abs. 1 LBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.
2. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

Tabelle macht UT

Geburtsdatum bis
Lebensalter
Jahr
Monate
31. Januar 1949
65
  1
28. Februar 1949
65
  2
31. Dezember 1949
65
  3
3.

Für am 1. April 2009 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und deren Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2007 bewilligt wurde, gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2009 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:

Tabelle macht UT

Zeitpunkt der
Versetzung in den
Ruhestand
vor dem

Jahr
Lebensalter
Monate

1. Februar 2012
63
  1
1. März 2012
63
  2
1. April 2012
63
  3
1. Mai 2012
63
  4
1. Juni 2012
63
  5
1. Januar 2013
63
  6
1. Januar 2014
63
  7
1. Januar 2015
63
  8
1. Januar 2016
63
  9
1. Januar 2017
63
10
1. Januar 2018
63
11
1. Januar 2019
64
  0
1. Januar 2020
64
  2
1. Januar 2021
64
  4
1. Januar 2022
64
  6
1. Januar 2023
64
  8
1. Januar 2024
64
10

3. Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 16 Abs. 2 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.

(3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2010 nach § 36 Abs. 3 LBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, die Vollendung folgenden Lebensalters:

Tabelle macht UT

Geburtsdatum bis
Lebensalter
Jahr
Monat

31. Dezember 1952
63
  1
31. Dezember 1953
63
  2
31. Dezember 1954
63
  3
31. Dezember 1955
63
  4
31. Dezember 1956
63
  5
31. Dezember 1957
63
  6
31. Dezember 1958
63
  7
31. Dezember 1959
63
  8
31. Dezember 1960
63
  9
31. Dezember 1961
63
10
31. Dezember 1962
63
11
31. Dezember 1963
64
  0
31. Dezember 1964
64
  2
31. Dezember 1965
64
  4
31. Dezember 1966
64
  6
31. Dezember 1967
64
  8
31. Dezember 1968
64
10

3. Für am 1. Januar 2011 vorhandene und im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, und denen Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 bewilligt wurde, gilt § 14 Abs. 3 BeamtVG - ÜFSH - in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung.


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Red 20231011

 

 

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