Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 87 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

 

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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG): § 87 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

 

§ 87 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2015 eingetreten sind, gilt anstelle der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum:

Tabelle macht UT

 

Zeitpunkt des
Eintritts des
Versorgungsfalles
vor dem

Zeitraum der
höchstens anrechenbaren
Zeit einer
Hochschulausbildung

1.
1. Juli 2011
1095 Tage
2.
1. Januar 2012
1065 Tage
3.
1. Juli 2012
1035 Tage
4.
1. Januar 2013
1005 Tage
5.
1. Juli 2013
975 Tage
6.
1. Januar 2014
945 Tage
7.
1. Juli 2014
915 Tage
8.
1. Januar 2015
885 Tage


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Red 20231011

 

 

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