Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 73 Anzeigepflicht

 

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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG): § 73 Anzeigepflicht

 

§ 73 Anzeigepflicht

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge, das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge, das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld zahlenden Kasse jede Verwendung einer oder eines Versorgungsberechtigten oder einer Empfängerin oder eines Empfängers von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung oder eines Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeldes unverzüglich anzuzeigen.

(2) Versorgungsberechtigte oder Anspruchsberechtigte auf Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld sind verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge oder das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld zahlenden Kasse

1. die Verlegung des Wohnsitzes,
2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach §§ 10, 16 Absatz 4, §§ 17, 26 Absatz 1 Satz 2, den §§ 53 und 54 sowie den §§ 64 bis 67 und § 72 Absatz 2 und 4,
3. Witwen und Witwer auch die Verheiratung (§ 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 88j) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Altersgeld-, Hinterbliebenenaltersgeld-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 72 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 53 Absatz 5 und des § 54,
5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem SGB VI in den Fällen des § 14 sowie im Rahmen der §§ 58 bis 61

unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde sind Versorgungsberechtigte oder Anspruchsberechtigte auf Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge oder das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.

(3) Kommen Versorgungsberechtigte oder Anspruchsberechtigte auf Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld der ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, kann ihnen die Versorgung, das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung, das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.


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Red 20231011

 

 

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