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>>>zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetz von Schleswig-Holstein (SHBeamtVG)
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG): § 20 Allgemeines
Abschnitt III
Hinterbliebenenversorgung
§ 20 Allgemeines
Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 21 bis 31) umfasst
1. Bezüge für den Sterbemonat,
2. Sterbegeld,
3. Witwen- oder Witwergeld,
4. Witwen- oder Witwerabfindung,
5. Waisengeld,
6. Unterhaltsbeiträge.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20231011