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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW): § 93b Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Leistungen nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes
§ 93b Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Leistungen nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes
Leistungen, die ab dem 1. Januar 2022 nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährt werden, gelten bei der Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften nicht als Erwerbseinkommen. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungen im Sinne des § 6 Satz 2 des Corona-Sonderzahlungsgesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 376).
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Red 20231002