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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW): § 21 Bezüge für den Sterbemonat
§ 21 Bezüge für den Sterbemonat
(1) Die Bezüge einschließlich Aufwandsentschädigungen für den Sterbemonat werden nicht zurückgefordert.
(2) Noch nicht gezahlte Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben an die Ehegattin oder den Ehegatten und an die Abkömmlinge gezahlt werden.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20231002