Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § .90 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Lektorinnen und Lektoren

 

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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW): § 90 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Lektorinnen und Lektoren

§ 90 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Lektorinnen und Lektoren

(1) Auf die Versorgung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten, Lektorinnen und Lektoren im Sinne des Kapitels I, Abschnitt V, Titel 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der vor dem 30. Januar 1976 geltenden Fassung, die nicht als Professorinnen und Professoren oder als Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten übernommen worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung. § 82 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Für Professorinnen und Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt Folgendes:

1. Die §§ 66 bis 73, 76 und 80 finden Anwendung, wobei die Bezüge der entpflichteten Professorinnen und Professoren als Ruhegehalt und die Empfängerinnen und Empfänger als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte gelten; § 80 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrerrinnen und Hochschullehrer, welche die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrgenommen haben;
2. die Bezüge der entpflichteten Professorinnen und Professoren gelten unter Hinzurechnung des der oder dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 66 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3;
3. für die Versorgung der Hinterbliebenen einer entpflichteten Hochschullehrerin oder eines entpflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehaltes sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen-, Witwer- und Waisengeldes der Hinterbliebenen nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt. Für die Anwendung des § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und des § 28 Absatz 2 gelten die entpflichteten Professorinnen und Professoren als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte.

(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen einer nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz übergeleiteten Professorin oder eines entsprechenden Professors, die oder der einen Antrag nach § 76 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht gestellt hat, regelt sich nach § 82, wenn die Professorin oder der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.

(4) Auf das den Hinterbliebenenbezügen nach Absatz 2 Nummer 3 zugrunde liegende, nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht errechnete fiktive Ruhegehalt ist § 88 Absatz 1 Satz 4 sinngemäß anzuwenden.


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Red 20231002

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