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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW): § 79 Hinterbliebenenversorgung im Fall der Tötung
§ 79 Hinterbliebenenversorgung im Fall der Tötung
Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht nicht für Personen, die den Tod der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten vorsätzlich herbeigeführt haben.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20231002