Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § .91 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

 

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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW): § 91 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

§ 91 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 30. Juni 2016 nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahrs tritt, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2012 eine Altersteilzeitbeschäftigung nach § 65 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung angetreten haben und am 1. August 2013 voll vom Dienst frei gestellt sind. In den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 6 tritt für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, an die Stelle der Vollendung des 67. Lebensjahres die in § 31 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes genannte Altersgrenze.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 30. Juni 2016 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2025 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen des folgenden Lebensalters tritt:

 

Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter
Jahre
Lebensalter
Monate
1. Januar 2017 63 9
1. Januar 2018 63 10
1. Januar 2019 64 11
1. Januar 2020 64 0
1. Januar 2021 64 2
1. Januar 2022 64 4
1. Januar 2023 64 6
1. Januar 2024 64 8
1. Januar 2025 64 10


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Red 20231002

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