Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § .93 Übergangsvorschrift zur Verjährung

 

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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW): § 93 Übergangsvorschrift zur Verjährung

§ 93 Übergangsvorschrift zur Verjährung

Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Versorgungsbezüge und auf Rückforderung von zu viel gezahlten Versorgungsbezügen, die vor dem 1. Juli 2016 entstanden sind, zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen, wird die Frist nach § 65 vom 1. Juli 2016 an berechnet. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist ein, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat. Hat die Verjährungsfrist vor dem 1. Juli 2016 begonnen, ist für den Fristablauf das bis dahin geltende Recht maßgebend. 


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Red 20231002

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