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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW): § 89 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 89 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
Im Fall der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach §§ 29, 30 Absatz 3 oder 31 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes bleibt der am Tag vor dieser Berufung vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehaltes gewahrt. Bei erneutem Ruhestand werden die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der erneuten Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Für die Anwendung des § 88 Absatz 1 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses. Dabei ist die Zeit im Ruhestand nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.
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Red 20231002