Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § .76 Anzeigepflicht

 

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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW): § 76 Anzeigepflicht

§ 76 Anzeigepflicht

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge festsetzenden Stelle oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung einer Versorgungsempfängerin oder eines Versorgungsempfängers unter Angabe der gewährten Bezüge oder Entgelte, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder Entgelte sowie ihre Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger hat der in Absatz 1 genannten Stelle oder Kasse

1. die Verlegung des Wohnsitzes,
2. den Bezug und jede Änderung der in § 13 Absatz 4, § 16 Absatz 4, § 17, § 26 Absatz 1 Satz 2, § 33 Absatz 2, § 56 sowie der in §§ 66 bis 70 genannten Einkünfte oder das Bestehen von Ansprüchen oder Anwartschaften auf die in diesen Vorschriften genannten Einkünfte,
3. Änderungen des Familienstandes und
4. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch im Fall des § 12 sowie im Rahmen der §§ 59 bis 62

umgehend anzuzeigen. Witwen und Witwer haben außerdem im Fall der Auflösung einer neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 33 Absatz 5 Satz 2) mitzuteilen. Die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger ist zudem verpflichtet, auf Verlangen der in Absatz 1 genannten Stelle oder Kasse Nachweise vorzulegen, Auskünfte zu erteilen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, die für die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge erheblich sind.

(3) Kommt die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger der ihr oder ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 und 3 auferlegten Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, so kann ihr oder ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden.


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Red 20231002

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