Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § .58 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag

 

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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW): § 58 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag

§ 58 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag

(1) Auf den Familienzuschlag finden die geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Ist die oder der Versorgungsberechtigte nicht mit einem Hauptwohnsitz im Inland gemeldet, ist für die Bemessung des Familienzuschlags die Mietenstufe maßgeblich, der die Gemeinde am Dienstsitz der obersten Dienstbehörde der oder des Versorgungsberechtigten nach § 38 Nummer 2 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856 in Verbindung mit der Anlage zur Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet ist. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwen- oder Witwergeld gezahlt, soweit die Witwe oder der Witwer Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177) in der jeweils geltenden Fassung haben würde. Soweit hiernach kein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die ein Mindestruhegehalt nach § 16 Absatz 3 Satz 2 oder ein Mindestunfallruhegehalt nach § 42 Absatz 3 Satz 3 beziehen, erhöht sich der Unterschiedsbetrag für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind zusätzlich um einen Betrag von 7,59 Euro. Satz 6 gilt entsprechend für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, deren Berechnung ein Mindestruhegehalt nach § 16 Absatz 3 Satz 2 oder ein Mindestunfallruhegehalt nach § 42 Absatz 3 Satz 3 zugrunde liegt.

(1a) Die oder der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, bei der Feststellung des für die Bestimmung der Mietenstufe jeweils maßgeblichen Wohnsitzes mitzuwirken. Die nach § 57 für die Festsetzung der Versorgung zuständigen Behörden werden ermächtigt, zum Zwecke der Festsetzung des Familienzuschlags folgende Daten bei den Meldebehörden abzufragen:

1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
4. Geburtsdatum und -ort,
5. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- oder Nebenwohnung,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. Amtlicher Gemeindeschlüssel.

Die Abfrage darf auch in Form eines Datenabgleichs aus Anlass der erstmaligen Festsetzung des Familienzuschlags sowie zum Zwecke der Überprüfung der Voraussetzungen des Familienzuschlags erfolgen. Bei dem Datenabruf sind Anlass und Zweck der Abfrage, das Aktenzeichen, der Datenempfänger sowie die abgefragten Daten anzugeben. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann das Nähere durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn

1. in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind,
2. Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen,
3. keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist und
4. die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat.

Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 66 und 67 nicht als Versorgungsbezug. Im Fall des § 67 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.


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Red 20231002

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