Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § .56 Übergangsgeld

 

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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW): § 56 Übergangsgeld

Abschnitt 5
Übergangsgeld, Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

§ 56 Übergangsgeld

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter mit Dienstbezügen, die oder der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Besoldung des letzten Monats nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 des Landesbesoldungsgesetzes. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war; in diesem Fall ist maßgebend die Besoldung, welche die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.

(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit (§ 13 Absatz 3) im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Fall der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 oder des § 23 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes entlassen wird,
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 bewilligt wird,
3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder
4. die Beamtin oder der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit entlassen wird.

(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Besoldung gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte die für ihr oder sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode der oder des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.

(5) Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 66 Absatz 5) ist in voller Höhe auf das Übergangsgeld anzurechnen.

(6) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aus einem Amt im Sinne des § 37 des Landesbeamtengesetzes nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit der Entlassung befunden hat. § 4 des Landesbesoldungsgesetzes und § 4 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Für die Dauer der Gewährung des Übergangsgeldes gilt § 16 Absatz 5 Satz 1 entsprechend. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Im Fall des Bezugs von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 66 Absatz 5) verringern sich die in entsprechender Anwendung des § 4 des Landesbesoldungsgesetzes fortgezahlten Bezüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte. § 77 Nummer 11 findet keine Anwendung.


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Red 20231002

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