OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW): § 46 Unfallsterbegeld
§ 46 Unfallsterbegeld
(1) Ist die oder der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, wird Unfallsterbegeld gewährt. Das Unfallsterbegeld beträgt das Dreifache der Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge für den Sterbemonat ausschließlich der Zuschläge für Personen nach § 73 des Landesbesoldungsgesetzes und der Vergütungen, mindestens aber 8000 Euro. Im Übrigen gilt § 22 entsprechend.
(2) Auf das Unfallsterbegeld ist Sterbegeld nach § 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 zu 50 Prozent und Sterbegeld nach § 22 Absatz 3 in voller Höhe anzurechnen.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20231002