Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 51a Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 51a Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat

 

§ 51a Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat

(1) Die meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. EU Nr. L 97 S. 3) werden an die Unfallkasse Nord gemeldet. Die Unfallkasse Nord übernimmt die Weiterleitung.

(2) Der Unfallkasse Nord sind alle durch die Aufgabenwahrnehmung entstehenden Kosten zu erstatten. Das Nähere zur Aufgabenwahrnehmung und Kostenerstattung wird durch eine Verwaltungsvereinbarung geregelt.


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Red 20230927

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