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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 19 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion
§ 19 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion
(1) § 18 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe nach § 5 des Hamburgischen Beamtengesetzes keine Anwendung.
(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20230927