Hamburg: Allgemeines zur Beamtenversorgung
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Beamtenversorgungsrecht in Hamburg
Allgemeines
Die Altersversorgung (Pension) der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter von Bund, Ländern, Gemeinden und sonstigen Dienstherrn ist einheitlich im Beamtenversorgungsgesetz geregelt.
Der Berechnung der Pension liegen zu Grunde
- die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten (insbesondere Zeiten in einem Beamtenverhältnis, als Soldatin oder Soldat, in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst)
- und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Grundgehalt, Amtszulagen, ggf. Familienzuschlag), die zuletzt bezogen wurden.
Das Ruhegehalt beträgt pro Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875%, höchstens jedoch 75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Mindestversorgung 35% der Dienstbezüge oder, wenn höher, 65% aus Besoldungsgruppe A 4). Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wird sich der Höchstsatz schrittweise auf 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge vermindern.
Die Hinterbliebenen erhalten vom Ruhegehalt der verstorbenen Beamtin bzw. des verstorbenen Beamten einen Anteil (Witwe oder Witwer 60%, Halbwaise 12%, Vollwaise 20%, Unfallwaise 30%).
Pensionen sind Teil der Personalkosten und werden grundsätzlich vom Dienstherrn unmittelbar aus dem laufenden Haushalt zahlt. Der Pensionsaufwand der Freien und Hansestadt Hamburg betrug im Jahre 2002 ca. 765 Mio. Euro. Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger leisten einen mittelbaren Beitrag zu den Versorgungskosten durch
- die Bemessung der Höhe der Bruttobesoldung um 0,2 Prozentpunkte verminderte Besoldungs- und Versorgungsanpassungen seit 1999 (Versorgungsrücklage).
Beamtinnen und Beamte treten mit Erreichen der allgemeinen Regelaltersgrenze (65. Lebensjahr) oder einer Sonderaltersgrenze (z.B. im Polizeivollzug), auf Antrag ab dem 63. Lebensjahr (mit Versorgungsabschlag) oder bei dauernder Dienstunfähigkeit (mit Versorgungsabschlag) in den Ruhestand.
Der Fachdienst Beamtenversorgung errechnet zunächst die zustehende Pension und steht den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern dann - ähnlich wie eine Personalabteilung - ein Leben lang mit Rat und Tat zur Seite.
Zu den weiteren Aufgaben des Fachdienstes zählen:
- Berechnung des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidungen
- Berechnung der Nachversicherung für ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte
- Beratung über zukünftige Versorgungsansprüche für Beamtinnen und Beamte (Versorgungsberatung)
- Entscheidung über die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Abrechnung von Aufwendungen für Dienstunfallfolgen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
- Betreuung von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern nach dem Gesetz zu Art. 131 GG.
Versorgungsberatung in Hamburg
Nützliche Informationen zu dem Thema Beamtenversorgung in Hamburg bietet das Zentrum für Personaldienste.
Altersgrenzen
>>>Welche Altersgrenze gelten
Altersversorgung - Pension - Ruhegehalt
>>>Endlich im wohlverdienten Ruhestand
Hinterbliebene von - ehemaligen - Beamten (Ruhestandsbeamten)
>>>Versorgungsleistungen für Ruhestandsbeamten und Angehörige nach dem Tod
Hinzuverdienen
>>>Hinzuverdienst bei Versorgungsbezügen
Versorgungsrechner
>>>Versorgungsrechner für Beamtinnen und Beamte
Versorgungsauskunft
>>>Hier geht es zur Berechnung Ihrer künftigen Versorgungsansprüche
Vordrucke, Merkblätter und Erläuterungen
>>>Hinweise zur Versorgung von Beamtinnen und Beamten auf einen Blick
FAQ zur Beamtenversorgung (vom Zentrum für Personaldienste)
>>>Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um die Beamtenversorgung
Kontakt zu Ihrer Beamtenversorgung
>>>Hier finden Sie die Kontaktdaten und Servicezeiten des Zentrums für Personaldienste
Berechnungsprogramme
Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, mit Hilfe eines vom Bundesland Nordrhein-Westfalen bereit gestellten Berechnungsprogramms die späteren Versorgungsansprüche selbst zu errechnen. Die Handhabung des Programms ergibt sich aus den dazugehörenden Beschreibungen. Da die Berechnungen aufgrund der persönlichen Zuordnungen und Eingaben erfolgen, kann keine Gewähr für die Richtigkeit der Ergebnisse übernommen werden. Rechtsgrundlage für die Berechnungen sind neben dem Beamtenversorgungsgesetz die beamtenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen, insbesondere das Landesbeamtengesetz (LBG-NRW). Hierauf wird - insbesondere bei Teilzeit - bei der maschinellen Versorgungsauskunft Bezug genommen.
Nachstehend eine Gegenüberstellung der wichtigsten Regelungen im LBG-NRW und im Hamburgischen Beamtengesetz (HmbBG):
Regelungsgegenstand
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LBG-NRW
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HmbBG
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Teilzeitbeschäftigung |
§ 78b
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§ 76a
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Einstellungsteilzeit |
§ 78c
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§ 76b
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Altersteilzeit |
§ 78d
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§ 76c
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Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familienpolitischen Gründen |
§ 85a
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§ 89
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Einfach Bild anklicken |
Taschenbuch: Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern
Den Besuchern dieser Website bieten wir diverse Publikationen zu Themen im öffentlichen Dienst. Besonders beliebt ist das Buch zur Beamtenversorgung, denn dieser Ratgeber hilft allen Interessierten, die mehr über das spezielle Versorgungssystem von Beamtinnen und Beamten erfahren wollen.
Das Buch ist verständlich geschrieben und nützt Beamten, Sachbearbeiten in Behörden und Personalvertretungen als Orientierungshilfe für die wichtigsten Fragen rund um das Versorgungsrecht der Beamten. Die vom Gesetzgeber beschlossenen Änderungen sind berücksichtigt, beispielsweise das Versorgungsänderungsgesetz. Sie erhalten einen umfassenden Überblick über die - teilweise sehr komplizierte Beamtenversorgung - , beispielsweise wie sich die Versorgungsabschläge auswirken und was vor der Zurruhesetzung beachtet werden sollte. Daneben finden Sie die aktuellen Übersicht des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes (BeamtvG) sowie sonstige Vorschriften des Versorgungsrechts.
Neben Tipps und praktischen Beispielen enthält das Taschenbuch auch ein Verzeichnis von ausgewählten Fachanwälten auf den Gebieten des Verwaltungsrechts (Beamtenrecht, Beamtenversorgungsrecht usw.). Das Taschenbuch kostet 7,50 Euro und kann hier online bestellt werden >>>weiter
mehr zu: Hamburg
- Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG) - Übersicht -
- Hamburg: Allgemeines zur Beamtenversorgung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 1 Geltungsbereich
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 2 Arten der Versorgung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 3 Regelung durch Gesetz
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 11 Sonstige Zeiten
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 12 Ausbildungszeiten
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 13 Nicht zu berücksichtigende Zeiten
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 14 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 15 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 16 Höhe des Ruhegehalts
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 17 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 18 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 19 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 20 Allgemeines
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 21 Bezüge für den Sterbemonat
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 22 Sterbegeld
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 23 Witwen- und Witwergeld
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 24 Höhe des Witwen- oder Witwergeldes
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 25 Witwen- oder Witwerabfindung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 26 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen sowie für nicht witwergeldberechtigte Witwer und frühere Ehemänner
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 27 Waisengeld
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 28 Höhe des Waisengeldes
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 29 Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 30 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 31 Beginn der Zahlungen
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 32 Zahlung der Bezüge
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 33 Allgemeines
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 34 Dienstunfall
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 35 Einsatzversorgung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 36 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 37 Heilverfahren
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 38 Pflegeaufwendungen
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 39 Unfallausgleich
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 40 Unfallruhegehalt
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 41 Erhöhtes Unfallruhegehalt
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 42 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte, frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 43 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 43a Unfallsterbegeld
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 44 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 45 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 46 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 47 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 48 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 49 Schadensausgleich in besonderen Fällen
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 50 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 51 Meldung und Untersuchungsverfahren
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 51a Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 52 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 53 Übergangsgeld
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 54 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 56 Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 57 Kinderzuschlag zum Witwen- oder Witwergeld
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 58 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 59 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 60 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 61 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, Erhöhungsbeitrag, jährliche Sonderzahlung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 62 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 63 Rückforderung von Versorgungsbezügen, Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 64 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 65 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 66 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 67 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 67a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld und Abfindungen aus einem früheren Beamtenverhältnis
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 68 Kürzung der Versorgungsbezüge und des Altersgeldes nach der Ehescheidung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 69 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge oder des Altersgeldes
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 70 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 71 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 72 Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 73 Anzeigepflicht
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 74 Anwendungsbereich
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 75 Entzug von Hinterbliebenenversorgung sowie Hinterbliebenenaltersgeld
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 76 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge und des Altersgeldes
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 77 Beamtinnen und Beamte auf Zeit
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 78 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie hauptberufliches Leitungspersonal an Hochschulen im Beamtenverhältnis
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 79 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 80 Allgemeine Anpassung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 81 Verteilung der Versorgungslasten
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 82 Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 83 Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 84 Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 und am 1. Februar 2010 vorhandene Beamtinnen und Beamte
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 86 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 87 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Lektorinnen und Lektoren
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 87a Übergangsregelung aus Anlass der Einführung von Grundleistungsbezügen
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 87c Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Verbesserung der Besoldung der Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung der Lehramtstypen 1 bis 3 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 88 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89a Altersgeld
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89b Verzicht auf den Anspruch auf Altersgeld
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89c Höhe des Altersgeldes
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89d Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld, vorzeitige Beendigung des Ruhens
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89e Aberkennung von Altersgeld, Erlöschen des Anspruchs wegen Verurteilung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89f Hinterbliebenenaltersgeld
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89g Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89h Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89i Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89j Abfindung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89k Zuständigkeit
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 90 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 91 Verwendung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands