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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 21 Bezüge für den Sterbemonat
§ 21 Bezüge für den Sterbemonat
(1) Den Anspruchsberechtigten nach § 22 Absatz 1 einer verstorbenen Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder entlassenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge der oder des Verstorbenen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, so treten die Erben an deren Stelle. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Auszahlung der an die Verstorbene oder den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20230927