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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 43a Unfallsterbegeld
§ 43a Unfallsterbegeld
(1) Ist der oder die Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, wird Unfallsterbegeld gewährt. Das Unfallsterbegeld beträgt das Dreifache der laufenden monatlichen Bezüge des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderbezüge und des Auslandsverwendungszuschlags. Im Übrigen gilt § 22 entsprechend.
(2) Auf das Unfallsterbegeld ist Sterbegeld nach § 22 Absatz 1 sowie § 22 Absatz 2 Nummer 1 zu 50 vom Hundert und Sterbegeld nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 in voller Höhe anzurechnen.
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Red 20230927