Berlin: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) Berlin:
§ 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung

 

Abschnitt VIII
Sondervorschriften

§ 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung

(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 41 gilt sinngemäß. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören ist. Die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen.

(2) § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt.


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Red 20230613 / 20221103

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