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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) Berlin:
§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
Abschnitt II
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Satz 3 bis 5 und Abs. 2 gilt entsprechend.
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Red 20230613 / 20221103