OnlineService für 10 Euro
Zur Übersicht der Landesbeamtenversorgungsgesetzes von Berlin
Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) Berlin:
§ 21 Witwenabfindung
Abschnitt III
Hinterbliebenenversorgung
§ 21 Witwenabfindung
(1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung.
(2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe wiederverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach § 25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Abs. 1 Nr. 3 bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.
(3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 61 Abs. 3 wieder auf, so ist die Witwenabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.
Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Berlin mit Umland Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um die Bundeshauptstadt Berlin.Es gibt unzählige Aktivitäten für den Aufenthalt in Berlin: Brandenburger Tor, Großer Tiergarten, Boulevard auf der Prachtstraße Unter den Linden, Madame Tussauds, Einkaufsparadies Friedrichstraße, Holocaust-Mahnmal, Potsdamer Platz, Pariser Platz, Reichstag, Fernsehturm, Weltzeituhr, Alexanderplatz, Berliner Dom, Checkpoint Charlie, Museumsinsel mit Museen (Das Alte Museum, Ägyptisches Museum, Alte Nationalgalerie u.Pergamonmuseum |
Red 20230613 / 20221103