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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) Berlin:
§ 56a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Abschnitt VII
Gemeinsame Vorschriften
§ 56a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
(1) Bezieht eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter eine Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses (2005/684/EG, Euratom) des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1; Abgeordnetenstatut), so ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz zu 80 v. H., höchstens jedoch in Höhe der Entschädigung.
(2) Bezieht eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter Versorgungsbezüge nach Artikel 14 bis 17 des Abgeordnetenstatuts, so findet Absatz 1 entsprechend Anwendung. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Abgeordnetenstatuts zählt zu den Versorgungsbezügen.
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Red 20230613 / 20221103