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Zur Übersicht der Landesbeamtenversorgungsgesetzes von Berlin
Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) Berlin:
§ 28 Witwerversorgung
Abschnitt III
Hinterbliebenenversorgung
§ 28 Witwerversorgung
Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.
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Red 20230613 / 20221103