Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen nach § 45 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
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Bekanntmachung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg
Personalamt, Dienst- und Tarifrecht, Besoldungs- und Versorgungsrecht, P 11
Az.: 117.40-22.12,10 vom 10. März 2005
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Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
nach § 45 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG);
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hier: Durchführungshinweise (Az.: 117.40-22.12,10) vom 10. März 2005
Betroffener Personenkreis: Beamtinnen und Beamte
Wesentlicher Inhalt:
Durchführungshinweise zur Umsetzung der bundesgesetzlich vorgesehenen Gewährung einer
Zulage für die Wahrnehmung befristeter herausgehobener Funktionen
Durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz)
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2002
§ 45 in das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) eingefügt. Diese Regelung ermöglicht es, für die
befristete Wahrnehmung herausgehobener Funktionen eine Zulage zu gewähren. Bei dieser Zulage
handelt es sich weder um eine Amts- noch um eine Stellenzulage, sondern vielmehr um
eine Zulage eigener Art, die nicht ruhegehaltfähig ist.
Zur Durchführung des § 45 BBesG gibt das Personalamt folgende Hinweise:
1. Zuständigkeit
Die Gewährung dieser Zulage liegt im Ermessen der obersten Dienstbehörde. Diese trifft nach
§ 45 Abs. 3 BBesG die Entscheidung über die Zahlung der Zulage im Rahmen haushaltsrechtlicher
Bestimmungen. Mit der Aufnahme einer entsprechenden Regelung in den Haushaltsplan
2004 ist die Inanspruchnahme der Zulagegewährung erstmalig ab dem Haushaltsjahr
2004 ermöglicht worden.
2. Tatbestandsvoraussetzungen
§ 45 Abs. 1 BBesG unterscheidet zwei Tatbestandsalternativen, die befristete Übertragung einer
herausgehobenen Funktion (Satz 1) sowie die Übertragung einer herausgehobenen Funktion,
die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird (Satz 2).
Eine solche herausgehobene Funktion ist grundsätzlich nur außerhalb des bestehenden Ämter-/
Dienstpostengefüges denkbar. Soweit das Bundesbesoldungsgesetz bzw. das Hamburgische
Besoldungsgesetz für verschiedene Funktionen statusrechtliche Ämter bereithält, sind
diese maßgeblich und den geeigneten Bewerberinnen bzw. Bewerbern die Ämter auf Dauer
zu verleihen. Die Zulage nach § 45 BBesG ist keinesfalls eine gleichwertige Alternative für Beförderungen.
Die Herausgehobenheit der Funktion muss sich in ihrer Einbindung in die Behördenhierarchie
widerspiegeln. Eine herausgehobene Funktion kommt danach bei Organisationseinheiten oder
Dienstposten in Betracht, die
- außerhalb der regelmäßigen Verwaltungsstruktur angelegt sind oder
- unmittelbar der Leitungsebene zugeordnet sind.
Die – für die Höhe der Zulage bedeutsame – Wertigkeit einer solchen herausgehobenen Position ist in allen Fällen durch sachgerechte Bewertung (§ 18 BBesG) unter Berücksichtigung des bestehenden Ämter-/Dienstpostengefüges festzustellen und zu dokumentieren.
2.1 Befristete Übertragung einer herausgehobenen Funktion
§ 45 Abs. 1 Satz 1 BBesG
Mit befristet übertragenen herausgehobenen Funktionen sind in erster Linie Projekte gemeint, also zeitlich begrenzte, organisatorisch hervorgehobene Aufgaben, die außerhalb der bestehenden Zuständigkeitsregelungen erledigt werden sollen. Aufgaben, Ziel und Zusammensetzung einer solchen Projektgruppe müssen in einer Projekteinsetzungsverfügung festgelegt sein. Das bloße kollegiale Zusammenwirken z.B. in Arbeitsgruppen erfüllt
noch nicht diesen Projektbegriff, vielmehr ist es erforderlich, dass der Beamte aus seiner bisherigen organisatorischen Einbindung vollständig herausgelöst ist. Ein Projekt liegt dann nicht vor, wenn eine Einrichtung in gleicher oder ähnlicher Zusammensetzung vorher bestanden hat oder nachher fortbesteht. Der Begriff „befristet" ist im Sinne des BGB auszulegen, d.h. es muss sich um einen nach dem Kalender bestimmten bzw. bestimmbaren Zeitraum handeln.
2.2 Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird
§ 45 Abs. 1 Satz 2 BBesG
Hierunter fallen insbesondere Stabsfunktionen, die geprägt sind durch dauerhafte, besonders hohe Belastungen. Diese sind zwar grundsätzlich nicht befristet im Sinne des Satzes 1, werden aber üblicherweise befristet wahrgenommen (z.B. für die Dauer einer Legislaturperiode). Die Zulage soll bei einer Tätigkeit zustehen, die durch erhöhte besondere Belastungen gekennzeichnet ist, wie sie sich typischerweise aus der Wahrnehmung von Aufgaben in politischen und öffentlichkeitswirksamen Bereichen ergeben. In Betracht kommen etwa Pressesprecher oder andere Stabsfunktionen mit vergleichbarer Belastung.
Insoweit sind die Regelungen der Ziffer 2.und der Ziffern 4.bis 6. zu TOP 3 der Niederschrift über die Besprechung mit den Leitern der Personalabteilungen vom 02. April 1982 (Az.: P 31/100.90-2/1.3) nicht mehr anzuwenden.
3. Höhe der Zulage und Dauer der Zahlung Die Entscheidung über die Höhe der Zulage liegt im Ermessen der obersten Dienstbehörde.
Maßgeblich ist die erforderliche Bewertung der herausgehobenen Funktion. Die Zulage kann gezahlt werden bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch bis zur dritten folgenden Besoldungsgruppe (§ 45 Abs. 2 Satz 1 BBesG). Bei jeder Beförderung vermindert sich die Zulage um den jeweiligen Erhöhungsbetrag (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BBesG).
Die Zulage wird erst nach Ablauf von sechs Monaten gewährt. Sie wird für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion, längstens jedoch für fünf Jahre gezahlt (§ 45 Abs.1 Satz 3 BBesG).
Aus der Gewährung der Zulage nach § 45 BBesG entstehen keine weitergehenden status-, besoldungs- und/oder versorgungsrechtlichen Ansprüche. Eine nochmalige Gewährung der Zulage nach Ablauf der fünf Jahre aus demselben Grund ist nicht zulässig.
4. Konkurrenzen
Zu § 46 BBesG
Die Gewährung einer Zulage nach § 45 BBesG ist ausgeschlossen in den Fällen des § 46 BBesG.
Diese Norm deckt in der ersten Alternative die Fälle ab, in denen die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG). Hier geht es um die Wahrnehmung von Aufgaben, die im bestehenden Besoldungsgefüge einem Amt zugeordnet sind, bei denen eine gesonderte Bewertung also nicht erforderlich ist. Da sich das zeitliche Moment „vorübergehend" auch in der Befristung im Sinne des § 45 BBesG wiederfindet, ist das weitere Kriterium für die Abgrenzung die „vertretungsweise" Übertragung. Eine solche liegt immer dann vor, wenn die abschließende Entscheidung über
die Besetzung des auf Dauer angelegten Amtes noch nicht gefallen ist (z.B. aufgrund eines langwierigen Ausschreibungsverfahrens). Es kommt hier allein auf die abstrakte Konkurrenz an, nicht darauf, ob der betreffende Beamte auch tatsächlich alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 BBesG erfüllt und dementsprechend eine Zulage erhalten kann. In der zweiten Alternative handelt es sich um Fälle, in denen aufgrund besonderer landesrechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen wird, das aufgrund besonderer Rechtsvorschrift aber nicht durch Beförderung erreicht werden kann (§ 46 Abs. 1 Satz 2 BBesG). In Hamburg gibt es derzeit keine entsprechende landesgesetzliche Regelung.
Zu Sonderarbeitsverträgen
In Fällen einer befristet übertragenen herausgehobenen Funktion oder einer übertragenen herausgehobenen
Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird, ist grundsätzlich nach § 45 BBesG zu verfahren.
5. Verfahren
Von der jeweiligen Behörde sind gegenüber dem für die Entscheidung zuständigen Personalamt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 BBesG darzulegen, insbesondere folgende Angaben zu machen:
· fundierte Beschreibung der herausgehobenen Funktion und der prägenden Merkmale, aus der sich die Wertigkeit der herausgehobenen Position durch sachgerechte Bewertung (§ 18 BBesG) unter Berücksichtigung des bestehenden Ämter-/Dienstpostengefüges ergibt,
· Darlegung der befristeten Übertragung bzw. der üblicherweise befristeten Wahrnehmung
der herausgehobenen Funktion
· Begründung für die Höhe der Zulage,
· Feststellung der Erfüllung der Wartezeit von sechs Monaten.
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Red 20231017
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- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 49 Schadensausgleich in besonderen Fällen
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 50 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 51 Meldung und Untersuchungsverfahren
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- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 52 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
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- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 56 Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
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- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 58 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 59 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 60 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 61 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, Erhöhungsbeitrag, jährliche Sonderzahlung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 62 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 63 Rückforderung von Versorgungsbezügen, Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 64 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 65 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 66 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 67 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 67a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld und Abfindungen aus einem früheren Beamtenverhältnis
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 68 Kürzung der Versorgungsbezüge und des Altersgeldes nach der Ehescheidung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 69 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge oder des Altersgeldes
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 70 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 71 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 72 Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 73 Anzeigepflicht
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 74 Anwendungsbereich
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 75 Entzug von Hinterbliebenenversorgung sowie Hinterbliebenenaltersgeld
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 76 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge und des Altersgeldes
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 77 Beamtinnen und Beamte auf Zeit
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 78 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie hauptberufliches Leitungspersonal an Hochschulen im Beamtenverhältnis
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 79 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 80 Allgemeine Anpassung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 81 Verteilung der Versorgungslasten
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 82 Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 83 Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
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- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89a Altersgeld
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89b Verzicht auf den Anspruch auf Altersgeld
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89c Höhe des Altersgeldes
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89d Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld, vorzeitige Beendigung des Ruhens
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89e Aberkennung von Altersgeld, Erlöschen des Anspruchs wegen Verurteilung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89f Hinterbliebenenaltersgeld
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89g Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89h Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89i Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89j Abfindung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89k Zuständigkeit
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 90 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 91 Verwendung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands