Ihre nächste Reha - Recherchieren Sie mit dem "führenden" Klinikverzeichnis
"Das führende Klinikverzeichnis rund um die Beihilfe" gibt ihnen Orientierung bei der Suche nach der geeigneten Klinik für Ihre nächsten Rehat. Sie können auch nach Indikationen von A bis Z suchen. Beamtinnen und Beamte finden zudem vorteilhafte Angebote nach Gesundheitswochen..


Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89f Hinterbliebenenaltersgeld

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG)


Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 89f Hinterbliebenenaltersgeld

 

§ 89f Hinterbliebenenaltersgeld

(1) Die Hinterbliebenen der nach § 89a Absatz 1 Anspruchsberechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld. Hinterbliebenenaltersgeld wird gewährt in Form von

1. Altersgeld für den Sterbemonat,
2. Hinterbliebenenaltersgeld für Witwen oder Witwer,
3. Hinterbliebenenaltersgeld für Waisen.

Die §§ 21, 23, 27, 29, 31, 32, 72 und § 89d Absatz 6 gelten entsprechend.

(2) Das Hinterbliebenenaltersgeld beträgt für Witwen oder Witwer 55 vom Hundert, für Vollwaisen 20 vom Hundert und für Halbwaisen 12 vom Hundert des Altersgeldes.

(3) Hinterbliebenenaltersgeld wird in den Fällen, in denen Altersgeld noch nicht gezahlt wurde, nur auf Antrag festgesetzt und gezahlt. Wird der Antrag auf Festsetzung und Zahlung von Hinterbliebenenaltersgeld nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der oder des Anspruchsberechtigten für Altersgeld gestellt, so wird das Hinterbliebenenaltersgeld erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.


{referenz:angebote_des_dbw}


Red 20230927

mehr zu: Hamburg
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum