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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 88 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
§ 88 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Februar 2014 eingetreten sind, gilt anstelle der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum:
Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles vor dem |
Zeitraum der höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung |
|
1. | 1. August 2010 | 1 095 Tage |
2. | 1. Februar 2011 | 1.065 Tage |
3. | 1. August 2011 | 1.035 Tage |
4. | 1. Februar 2012 | 1 005 Tage |
5. | 1. August 2012 | 975 Tage |
6. | 1. Februar 2013 | 945 Tage |
7. | 1. August 2013 | 915 Tage |
8. | 1. Februar 2014 | 885 Tage |
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Red 20230927