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>>>zur Übersicht des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG)
Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 87c Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Verbesserung der Besoldung der Lehrkräfte mit
einer Lehramtsbefähigung der Lehramtstypen 1 bis 3 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
§ 87c Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Verbesserung der Besoldung der Lehrkräfte mit
einer Lehramtsbefähigung der Lehramtstypen 1 bis 3 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Für die am 31. Januar 2021 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gilt § 64 Absatz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass ab 1. Februar 2021 als Höchstgrenze das 1,2-fache der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, gilt. § 64 Absatz 10 bleibt unberührt.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20230927