Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 87a Übergangsregelung aus Anlass der Einführung von Grundleistungsbezügen

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG)


Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 87a Übergangsregelung aus Anlass der Einführung von Grundleistungsbezügen

 

§ 87a Übergangsregelung aus Anlass der Einführung von Grundleistungsbezügen

Bei den am 1. Januar 2013 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die aus einem Amt als Professorin oder Professor der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand eingetreten sind oder versetzt wurden, und ihren Hinterbliebenen sind Leistungsbezüge gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mindestens in Höhe des Grundleistungsbezugs nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstbezüge zu berücksichtigen.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20230927

mehr zu: Hamburg
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum