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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 87a Übergangsregelung aus Anlass der Einführung von Grundleistungsbezügen
§ 87a Übergangsregelung aus Anlass der Einführung von Grundleistungsbezügen
Bei den am 1. Januar 2013 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die aus einem Amt als Professorin oder Professor der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand eingetreten sind oder versetzt wurden, und ihren Hinterbliebenen sind Leistungsbezüge gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mindestens in Höhe des Grundleistungsbezugs nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstbezüge zu berücksichtigen.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20230927