OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG)
Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 79 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§ 79 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
Erleiden Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 34), so haben sie Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 37). Außerdem kann ihnen Ersatz von Sachschäden (§ 36) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für ihre Hinterbliebenen.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20230927