Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 67 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
|
OnlineService für 10 Euro
Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG)
Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 67 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
§ 67 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
(1) Erhalten Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht das Ruhegehalt nach diesem Gesetz nach Anwendung von § 16 Absatz 2 in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem Ruhegehalt nach diesem Gesetz die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 61 Absatz 1 ruht in Höhe von 2,39167 vom Hundert für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst. § 16 Absatz 1 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn Ruhestandsbeamtinnen und -beamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus ihrem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhalten. Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher Beamtinnen und Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung haben und Ruhegehaltsansprüche erwerben, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet; Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(2) Als Höchstgrenze gelten die in § 65 Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei § 61 Absatz 3 nicht anzuwenden ist; dabei ist als Ruhegehalt das Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt.
(3) Verzichten Beamtinnen, Beamte, Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte bei ihrem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn Beamtinnen, Beamte, Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an ihren Dienstherrn abführen. § 66 Absatz 1 Sätze 8 und 9 gilt entsprechend.
(4) Haben Beamtinnen, Beamte, Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte schon vor ihrem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.
(5) Erhalten Witwen, Witwer oder die Waisen von Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht ihr deutsches Witwen- oder Witwergeld und Waisengeld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Absätze 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.
(6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Den Ruhestandsbeamtinnen und -beamten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert ihres deutschen Ruhegehalts zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass
1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder
2. Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist.
(7) § 64 Absatz 5 gilt entsprechend.
(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 64 bis 66 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
Seminare zur Beamtenversorgung
Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.
Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de
|
Red 20230927
mehr zu: Hamburg
- Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG) - Übersicht -
- Hamburg: Allgemeines zur Beamtenversorgung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 1 Geltungsbereich
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 2 Arten der Versorgung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 3 Regelung durch Gesetz
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 11 Sonstige Zeiten
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 12 Ausbildungszeiten
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 13 Nicht zu berücksichtigende Zeiten
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 14 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 15 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 16 Höhe des Ruhegehalts
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 17 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 18 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 19 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 20 Allgemeines
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 21 Bezüge für den Sterbemonat
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 22 Sterbegeld
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 23 Witwen- und Witwergeld
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 24 Höhe des Witwen- oder Witwergeldes
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 25 Witwen- oder Witwerabfindung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 26 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen sowie für nicht witwergeldberechtigte Witwer und frühere Ehemänner
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 27 Waisengeld
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 28 Höhe des Waisengeldes
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 29 Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 30 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 31 Beginn der Zahlungen
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 32 Zahlung der Bezüge
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 33 Allgemeines
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 34 Dienstunfall
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 35 Einsatzversorgung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 36 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 37 Heilverfahren
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 38 Pflegeaufwendungen
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 39 Unfallausgleich
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 40 Unfallruhegehalt
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 41 Erhöhtes Unfallruhegehalt
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 42 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte, frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 43 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 43a Unfallsterbegeld
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 44 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 45 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 46 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 47 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 48 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 49 Schadensausgleich in besonderen Fällen
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 50 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 51 Meldung und Untersuchungsverfahren
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 51a Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 52 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 53 Übergangsgeld
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 54 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 56 Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 57 Kinderzuschlag zum Witwen- oder Witwergeld
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 58 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 59 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 60 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 61 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, Erhöhungsbeitrag, jährliche Sonderzahlung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 62 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 63 Rückforderung von Versorgungsbezügen, Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 64 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 65 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 66 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 67 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 67a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld und Abfindungen aus einem früheren Beamtenverhältnis
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 68 Kürzung der Versorgungsbezüge und des Altersgeldes nach der Ehescheidung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 69 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge oder des Altersgeldes
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 70 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 71 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 72 Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 73 Anzeigepflicht
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 74 Anwendungsbereich
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 75 Entzug von Hinterbliebenenversorgung sowie Hinterbliebenenaltersgeld
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 76 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge und des Altersgeldes
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 77 Beamtinnen und Beamte auf Zeit
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 78 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie hauptberufliches Leitungspersonal an Hochschulen im Beamtenverhältnis
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 79 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 80 Allgemeine Anpassung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 81 Verteilung der Versorgungslasten
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 82 Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 83 Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 84 Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 und am 1. Februar 2010 vorhandene Beamtinnen und Beamte
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 86 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 87 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Lektorinnen und Lektoren
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 87a Übergangsregelung aus Anlass der Einführung von Grundleistungsbezügen
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 87c Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Verbesserung der Besoldung der Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung der Lehramtstypen 1 bis 3 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 88 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89a Altersgeld
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89b Verzicht auf den Anspruch auf Altersgeld
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89c Höhe des Altersgeldes
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89d Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld, vorzeitige Beendigung des Ruhens
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89e Aberkennung von Altersgeld, Erlöschen des Anspruchs wegen Verurteilung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89f Hinterbliebenenaltersgeld
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89g Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89h Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89i Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89j Abfindung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89k Zuständigkeit
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 90 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 91 Verwendung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands