Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 60 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes
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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG): § 60 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes
Abschnitt 8
Gemeinsame Vorschriften
§ 60 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes
(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge, das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld fest, bestimmt die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehalt- und altersgeldfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Die Anerkennung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erfolgt von Amts wegen, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte beantragt, dass bestimmte Zeiten ganz oder teilweise nicht anerkannt werden. Ob Zeiten auf Grund der §§ 10 bis 12 und § 78 Absatz 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis und bei einem Wechsel des Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entschieden werden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. Wechselt eine Beamtin oder ein Beamter in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist zum Zeitpunkt des Wechsels eine Entscheidung nach Satz 3 zu treffen.
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten oder in Angelegenheiten des Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Behörde zu treffen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Versorgungsbezüge und das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten.
(5) Werden Versorgungsbezüge, Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Haben Versorgungsberechtigte und Empfängerinnen und Empfänger von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeldes von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person im Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig machen.
(7) Versorgungsberechtigte und Empfängerinnen und Empfänger von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld haben auf Verlangen eine Lebensbescheinigung vorzulegen.
(8) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeldes hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge, das Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeld zahlende Stelle. Bei einer Überweisung auf ein im Ausland geführtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfänger der Versorgungsbezüge, des Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeldes die Kosten und die Gefahr der Übermittlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
(9) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen, Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bestandteil der Versorgung und des Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeldes ist einzeln zu runden.
(10) Eine vor dem 1. Juni 2014 vorgenommene Übertragung der Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Festsetzung des Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes.
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Red 20230927
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- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 48 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 49 Schadensausgleich in besonderen Fällen
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- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 56 Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 57 Kinderzuschlag zum Witwen- oder Witwergeld
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 58 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 59 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 60 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes
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- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 65 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 66 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
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- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 68 Kürzung der Versorgungsbezüge und des Altersgeldes nach der Ehescheidung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 69 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge oder des Altersgeldes
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 70 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 71 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 72 Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 73 Anzeigepflicht
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 74 Anwendungsbereich
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 75 Entzug von Hinterbliebenenversorgung sowie Hinterbliebenenaltersgeld
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 76 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge und des Altersgeldes
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 77 Beamtinnen und Beamte auf Zeit
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- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 79 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
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- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 81 Verteilung der Versorgungslasten
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- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 83 Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
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- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 87 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Lektorinnen und Lektoren
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- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 87c Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Verbesserung der Besoldung der Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung der Lehramtstypen 1 bis 3 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 88 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89a Altersgeld
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- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89d Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld, vorzeitige Beendigung des Ruhens
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89e Aberkennung von Altersgeld, Erlöschen des Anspruchs wegen Verurteilung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89f Hinterbliebenenaltersgeld
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89g Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89h Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89i Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89j Abfindung
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 89k Zuständigkeit
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 90 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG): § 91 Verwendung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands