Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 88 Bezüge-Zuständigkeitsverordnung

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 88 Bezüge-Zuständigkeitsverordnung

 

§ 88 Bezüge-Zuständigkeitsverordnung 

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Behörden zu bestimmen, die die Aufgaben nach diesem Gesetz durchführen.


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Red 20231010

 

 

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