Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 76 Ausschluss von Hinterbliebenenversorgung

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 76 Ausschluss von Hinterbliebenenversorgung

 

§ 76 Ausschluss von Hinterbliebenenversorgung 

Eine Hinterbliebene oder ein Hinterbliebener, die oder der den Tod der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.


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Red 20231010

 

 

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