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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 34 Entstehen des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung
§ 34 Entstehen des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung
Ein Anspruch auf Witwer-, Witwen- und Waisengeld entsteht mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, haben Anspruch auf Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an. Ein Unterhaltsbeitrag nach § 33 kann frühestens ab den in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten gewährt werden.
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Red 20231010