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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 3 Regelung durch Gesetz
§ 3 Regelung durch Gesetz
(1) Die Versorgung der Beamtinnen, Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin oder dem Beamten eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für sonstige Verträge, insbesondere Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, sofern in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20231010