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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 87 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
§ 87 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst im Sinne des § 67 Abs. 7 verwendet, sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20231010