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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 47 Unfallsterbegeld
§ 47 Unfallsterbegeld
Ist die oder der Geschädigte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, wird neben dem Sterbegeld nach § 26 einmalig ein Unfallsterbegeld gewährt. Dieses beträgt das Einfache der Dienstbezüge oder des Anwärtergrundbetrages im Monat des Dienstunfalls. Im Übrigen gilt § 26 Abs. 1 bis 4 entsprechend.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20231010