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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 29 Witwen- oder Witwerabfindung
§ 29 Witwen- oder Witwerabfindung
(1) Witwen oder Witwer, deren Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erlischt, erhalten eine Witwen- oder Witwerabfindung.
(2) Die Witwen- oder Witwerabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe oder der Witwer wiederverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwen- oder Witwergeldes oder des Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach § 32 und die Anwendung der §§ 67 und 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20231010