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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 23 Beamtenverhältnisse auf Probe in leitender Funktion
§ 23 Beamtenverhältnisse auf Probe in leitender Funktion
Aus einem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 4 Abs. 3 Buchst. b des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 5 des Landesbeamtengesetzes können, mit Ausnahme eines Anspruchs auf Unfallfürsorge, keine eigenständigen Versorgungsansprüche entstehen.
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Red 20231010