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Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 13 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
§ 13 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 12 erhöht sich um die Zeit, die eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter
1. in einer entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Berufssoldatin, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 12 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, oder
2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 4 Nr. 4 zurückgelegt hat.
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4, Satz 3 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20231010