Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 13 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 


>>>zur Übersicht des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG LSA)


Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA): § 13 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

 

§ 13 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 12 erhöht sich um die Zeit, die eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter

1. in einer entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Berufssoldatin, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 12 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, oder
2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 4 Nr. 4 zurückgelegt hat.

§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4, Satz 3 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.


{referenz:angebote_des_dbw}


Red 20231010

 

 

mehr zu: Sachsen-Anhalt
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum