Berlin: Versorgungsberichte - Fortschreibung des Berichts zur Entwicklung der Versorgungsausgaben von 2017: 1. Vorbemerkungen

 

 

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Berlin: Versorgungsberichte

Fortschreibung des Berichts zur Entwicklung der Versorgungsausgaben
(betr. Auflage B. 39) vom 29.08.2017

1 Vorbemerkungen

Der Hauptausschuss hat den Senat mit den Beschlüssen vom 26. März 1996 (Drs. 13/280) und vom 3. Dezember 1997 (Drs. 13/2240) aufgefordert, erstmals zum 15. Mai 1996 und dann jeweils nach zwei Jahren einen Bericht über die Versorgungsausgaben für die Beamtinnen und Beamten sowie für die Richterinnen und Richter vorzulegen. Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 20. März 2013 beschlossen, dass der Versorgungsbericht mit einem Ausblick bis zum Jahr 2028 bereits zu den Haushaltsberatungen 2014/2015 vorzulegen ist. Demgemäß wurde die Fortschreibung des Berichts zur Entwicklung der Versorgungsausgaben zum Beginn der Haushaltsberatungen 2014/2015 vorgelegt (Senats-Beschluss Nr. S-1182/2013 vom 20.August 2013). Das Abgeordnetenhaus hat in seiner 73. Sitzung am 10. Dezember 2015 beschlossen, dass der Bericht über die Entwicklung der Versorgungsausgaben dem Hauptausschuss jeweils zu Beginn der Haushaltsberatungen vorzulegen ist.

Die Zahlenangaben stammen aus den jeweiligen Geschäftsstatistiken des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (AfS). Die Personalstandsstatistik wird jährlich zum 30. Juni, die Versorgungsempfängerstatistik zum 1. Januar eines jeden Jahres erhoben. Dem AfS liegen im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts, insbesondere der Prognoseberechnung über die Entwicklung der Zahl der Versorgungsberechtigten, zum Stand 1. Januar 2017 keine endgültigen Daten aus der Versorgungsempfängerstatistik vor. Die aktuellsten Aussagen können daher zum Stand
1. Januar 2016 getroffen werden. Da die Daten vom AfS mit Geheimhaltung übersandt wurden, kann es bei Berechnungen zu Rundungsdifferenzen kommen.

Als Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger werden alle Empfängerinnen und Empfänger von Ruhegehalt, Witwen-/Witwer- oder Waisengeld mit einem Versorgungsanspruch nach dem Beamtenversorgungsrecht bzw. nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegenüber dem Land Berlin oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erfasst. Hierzu zählen auch Versorgungsfälle mit einem Anspruch nach dem Gesetz zu Art. 131 Grundgesetz (GG) sowie ehemalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Berlin, die Zusatzversorgung nach der Vereinbarung über die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des Landes Berlin (VVA) erhalten. Die Zahl der beiden letztgenannten Versorgungsempfängergruppen ist stark rückläufig, da es sich um geschlossene Versorgungssysteme handelt, zu denen neue Versorgungsfälle nicht mehr hinzukommen. Versorgungsleistungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG wurden im Jahr 2016 nur in Höhe von rund 0,75 Mio. Euro und im Bereich der VVA in Höhe von rund 11,9 Mio. Euro gezahlt.

Nicht enthalten sind nach der Zusammenlegung der Landesversicherungsanstalt Berlin und der Landesversicherungsanstalt Brandenburg zur Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg zum 1. April 2006 die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der ehemaligen Landesversicherungsanstalt Berlin sowie der AOK Berlin (ehemalige DOAngestellte).

Sie sind nicht Gegenstand dieses Berichts.

Um die Entwicklung der Zahl der Versorgungsberechtigten präziser zu prognostizieren, wurde für die Fortschreibung des Berichts über die Entwicklung der Versorgungsausgaben vom 22. Mai 2012 (Rote Nummer 0316A) erstmalig das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (AfS) beauftragt, ausgehend von der Altersstruktur der am 30. Juni 2010 vorhandenen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter und der am 1. Januar 2011 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ein Prognosemodell zu erarbeiten. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Sterbewahrscheinlichkeit der in der Prognoseberechnung betrachteten Population etwas geringer ist als im Durchschnitt der Berliner Bevölkerung. Es wurde eine zu einem Achtel geringere Sterbewahrscheinlichkeit zu Grunde gelegt. Darüber hinaus wurden Annahmen hinsichtlich der Wiederbesetzung der durch Tod oder Eintritt bzw. Versetzung in den Ruhestand frei werdenden Stellen getroffen. Hierbei wurde davon ausgegangen, dass die Stellen im Vollzugsbereich (Polizei, Feuerwehr und Justizvollzug) über den gesamten
Prognosezeitraum zu 100 Prozent nachbesetzt werden. Für den Schulbereich wurde eine Nachbesetzungsquote mit Beamtinnen und Beamten von 10 Prozent über den gesamten Prognosezeitraum zu Grunde gelegt. Trotz des Verbeamtungsstopps im Lehrerbereich gibt es, z. B. durch Versetzungen aus anderen Bundesländern, Zugänge beamteter Lehrkräfte. Für den übrigen Verwaltungsdienst wurde eine Nachbesetzungsquote von 30 Prozent bis zum Jahr 2016 angenommen. Dies berücksichtigte den vorgesehenen Stellenabbau bis zum Ende der Legislaturperiode.

Ab dem Jahr 2017 wurde bei der Prognoseberechnung auch für den übrigen Verwaltungsdienst
(einschließlich Richterinnen und Richter) eine Nachbesetzungsquote von 100 Prozent angenommen.

Die genannten Annahmen wurden im Wesentlichen auch in der Prognoseberechnung der Fortschreibung
des Berichts zur Entwicklung der Versorgungsausgaben vom 26. August 2015 (rote Nummer 0316 C) berücksichtigt. Lediglich die Annahmen hinsichtlich der Nachbesetzungsquote des übrigen Verwaltungsdienstes wurden nach einer Absprache mit dem AfS angepasst. Die Nachbesetzungsquote für diesen Bereich wurde von 100% auf 50% reduziert und bei der Berechnung bereits ab dem Jahr 2015 beachtet. Dem liegt zu Grunde, dass ein wesentlicher Teil der derzeit mit Beamtinnen und Beamten besetzten Stellen mit Tarifbeschäftigten nachbesetzt wird. Dies spiegelt sich ebenfalls in der stetig abnehmenden Zahl der verbeamteten Dienstkräfte sowie der steigenden Zahl der Tarifbeschäftigten im Berliner Landesdienst. Die reduzierte Nachbesetzungsquote für den übrigen Verwaltungsdienst wurde auch in diesen Bericht übernommen.

Die Prognose zur Entwicklung der Versorgungsausgaben basiert auf den Ist-Zahlungen im Haushaltsjahr 2016. Im unmittelbaren Landesdienst wurden die einzelnen Titel der hier im Wesentlichen maßgeblichen Hauptgruppe 432 des Kapitels 2940 den Bereichen Schuldienst, Vollzugsdienst und übriger Verwaltungsdienst zugeordnet, wodurch leichte Unschärfen entstehen, da im Haushaltsplan nicht der hier gesondert betrachtete Vollzugsbereich (Polizei-, Justizvollzug, Feuerwehreinsatzdienst) abgebildet wird, sondern die Politikfelder „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ und „Rechtsschutz“. In diesen sind neben den ehemaligen Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten auch die ehemaligen allgemeinen Verwaltungsbeamtinnen und – beamten, die Richterinnen und Richter sowie die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger enthalten.

In die Prognose der Entwicklung der Versorgungsausgaben fließen die jeweiligen vom AfS prognostizierten Steigerungsraten hinsichtlich der Zahl der Versorgungsberechtigten sowie die jeweils unterstellten Versorgungsanpassungen im Prognosezeitraum ein.

In Variante 0 der Prognose wird von gleich bleibenden Versorgungsbezügen im gesamten Prognosezeitraum (bis 2032) ausgegangen und allein die steigende oder sinkende Zahl der Versorgungsberechtigten berücksichtigt. In den Varianten 1, 2 und 3 wird von jährlichen linearen Bezügeanpassungen von 1, 2 bzw. 3 Prozent ab dem 1. August 2019 ausgegangen. In allen vier Varianten sind die mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für Berlin 2017/2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2017/2018) vom 6. Juli 2017 zum 1. August 2017 um 2,6 Prozent und zum 1. August 2018 um 3,2 Prozent erfolgten Versorgungsanpassungen berücksichtigt.


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