Berlin: Versorgungsberichte - Fortschreibung des Berichts zur Entwicklung der Versorgungsausgaben von 2019: 7.4 Entnahmen

 

 

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Berlin: Versorgungsberichte

Fortschreibung des Berichts zur Entwicklung der Versorgungsausgaben
(betr. Auflage B 96) vom 08.09.2019


7.4 Entnahmen ab 2018

Modellrechnungen der Senatsverwaltung für Finanzen zur Entwicklung der Zahl der Versorgungsempfänger/innen und der künftigen Versorgungsausgaben haben ergeben, dass die höchste Zahl der Versorgungsfälle im unmittelbaren Landesdienst nicht wie bei der Verabschiedung des Versorgungsrücklagegesetzes im Jahre 1999 prognostiziert in 2017/2018, sondern erst nach dem Jahr 2030 erreicht wird.

Dementsprechend wurde die ursprüngliche Regelung, nach der Entnahmen ab 2018 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung der Versorgungsaufwendungen einzusetzen sind, angepasst. Im 2. VersRücklÄndG wird in Artikel 1 Nr. 4 nunmehr festgelegt, dass Entnahmen für den Bereich des Landes Berlin nicht vor dem Jahr 2020 erfolgen sollen. Die Einzelheiten der Entnahmen sind durch Gesetz zu regeln.

Für den Bereich der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wurde im 2. VersRücklÄndG Artikel 1 Nr. 5 festgelegt, dass Entnahmen in den Jahren 2018 bis 2027 grundsätzlich zu jährlich gleichhohen Teilbeträgen erfolgen. Für Einrichtungen mit einem Vermögen unter einem Betrag von 50.000 Euro sollte die Entnahme in einer Summe in 2018 erfolgen.


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Red 20231004

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