Beamtenversorgungsrecht: Mindestversorgung nach den Beamtenversorgungsgesetzen in Bund und Ländern

 

 

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Mindestversorgung nach dem Beamtenversorgungsrecht (Bund)


Wegen des Alimentationscharakters der Beamtenversorgung gibt es dort im Gegensatz zur Rentenversicherung, aber in Entsprechung der sog. Sozialen Grundsicherung im Alter – eine Mindestversorgung. Sie beträgt 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsbezogene Mindestversorgung) aus der jeweiligen Besoldungsgruppe oder – wenn es für den Beamten günstiger ist – 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zzgl. 30,68 Euro (amtsunabhängige Mindestversorgung).

Die Grundlage der Berechnung der amtsunabhängigen Mindestversorgung weicht inzwischen in den Ländern von der Bundesregelung ab. Die speziellen Regelungen der Länder finden Sie im Kapitel >>>Landesvorschriften.

Abgeleitet aus dem Mindestruhegehalt ergeben sich zugleich auch für die Hinterbliebenenversorgung (Witwen- und Waisengeld) entsprechende Mindestbeträge. Die jeweils maßgeblichen Beträge der Mindestversorgungsbezüge werden in Bund und Ländern zumeist im Nachgang einer Bezügeanpassung einmal jährlich bekanntgemacht. Die Mindestversorgung war aber nicht in allen Fällen garantiert. Blieb ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (Teilzeit oder Beurlaubung) hinter der Mindestversorgung zurück, wurde mitunter nur das „erdiente“ Ruhegehalt gezahlt, sofern er nicht wegen Dienstunfähigkeit pensioniert wurde. Längere Freistellungszeiten (Teilzeit und Beurlaubungen) vor dem 01.07.1997 blieben dabei unberücksichtigt. Diese gesetzliche Einschränkung verstößt gegen europarechtliche Vorschriften und wurde aufgehoben.

Darüber hinaus kann die Mindestversorgung insbesondere dann noch unterschritten werden, wenn zusätzliche Rentenansprüche bestehen (§ 14 Abs. 5 BeamtVG). In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung der Rente auf den nicht erdienten Teil der Mindestversorgung. Auch im Falle eines Versorgungsausgleichs nach Scheidung der Ehe der Beamtin oder des Beamten kann der Zahlbetrag des Ruhegehalts unter der gesetzlich definierten Mindestversorgung liegen.

 

> Mindestversorgung – Beispiel Beamter NRW
 

> Erdientes Ruhegehalt

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (unterstellt) 3.500,00 Euro
Ruhegehaltfähige Dienstzeit (unterstellt) 23 Jahre
Ruhegehaltssatz 23 x 1,79375 v. H. = 41,26 v. H.
Ruhegehalt 41,26 v. H. von 3.500,00 Euro = 1.444,10 Euro

> Berechnung amtsabhängige Mindestversorgung

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 3.500,00 Euro
Ruhegehaltssatz 35 v. H.
Ruhegehalt 35 v. H. aus 3.500,00 Euro = 1.225,00 Euro

> Berechnung amtsunabhängige Mindestversorgung (Stand: 01.01.2019)

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (Endstufe BesGr. A 5) 2.847,49 Euro
Ruhegehaltssatz 61,6 v. H.
Ruhegehalt 61,6 v. H. von 2.847,49 Euro = 1.754,05 Euro

Gezahlt wird vorliegend – anhand der Vergleichsberechnung – die amtsunabhängige Mindestversorgung, weil sie für den Beamten bzw. die Beamtin günstiger ist. Diese Mindestversorgung ist umfassend steuerpflichtig und aus ihr muss der Beamte die Prämien für den Krankenversicherungsschutz bestreiten.

 

Quelle: Auszug aus dem Ratgeber "Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern - Ausgabe 2023"
Autor Uwe Tillmann, Beamtenexperte >>>mehr Informationen unter www.uwe-tillmann.de
Herausgeber INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst www.beamten-informationen.de

 

 

Mindestversorgung nach dem Beamtenversorgungsrecht (Länder)

Hier beschreiben wir die Bundesregelung. Die Länder haben abweichende Vorschriften zur Mindestversorgung. Insbesondere die Berechnung aus der Besoldungsgruppe A 4 letzte Stufe sowie der Prozentsatz von 65 Prozent sind in den Ländern vielfach anders geregelt.

N.N. Landesregelungen zur MindestversorgungDie


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